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Infos

Hier finden Sie ein paar wichtige Fakten rund um den Führerschein.
Sollten Sie Fragen haben, verwenden Sie bitte unser Kontaktformular. Diese werden wir so schnell wie möglich beantworten.

Was Sie benötigen für Ihren Führerschein!

Damit Sie auch wissen was Sie alles benötigen um sich für den Führerschein anzumelden, geben wir Ihnen hier eine kleine Liste an die Hand.

  • Personalausweis / bzw. Reisepass
  • Biometrisches Passbild
  • Sehtest beim Optiker
  • Erste Hilfe Bescheinigung

Erste Hilfe Kurs

Um den Führerschein zu erwerben benötigen Sie eine Bescheinigung über Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort, sprich Sie müssen einen Erste Hilfe Kurs absolviert haben.

Wir bieten in regelmäßigen Abständen einen Erste Hilfe Kurs in unserer Fahrschule an.

Begleitetes Fahren ab 17

Gründe für das Begleitete Fahren ab 17:

Es ist hinlänglich bekannt, dass die Unfallbeteiligung junger Fahrer - insbesondere der männlichen - überproportional hoch ist.
Die Gruppe der 18- bis 24-jährigen Fahrzeugführer ist an rund 22 % aller Unfälle mit Personenschaden beteiligt. Ihr Anteil an der Bevölkerung beträgt aber lediglich etwa 8 %!
Mehr als 2/3 der an einem Unfall beteiligten Pkw-Fahrer dieser Altersgruppe waren zwischen 18 und 20 Jahre alt.

Voraussetzungen für die Begleitperson(en):

Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein.
Sie muss die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mind. 5 Jahren (ununterbrochen) besitzen.
Sie darf nicht mehr als 1 Punkt in Flensburg haben.

Schlüsselzahlen

Internationale Schlüsselzahlen:

01.01
Brille
02
Hörhilfe
78
Nur Automatikfahrzeuge, die nicht über ein Kupplungspedal zum Anfahren , Anhalten sowie Gangwechsel verfügen
79 (C1E > 12 000 kg, L • 3)
Beschränkung der Klasse CE entsprechend der bisherigen Klasse 3 zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse. Dies gilt nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. L steht für die Anzahl der Achsen.
79.02
Nur dreirädrige oder vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM
79.03
Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
79.05
Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06
Fahrzeugkombination der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
80
Nur für Inh aber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
95
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum . . . erfüllt [zum Beispiel: 95 (01.01.14)]
96
Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 4250 kg beträgt.



Nationale Schlüsselzahlen:

171
Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172
Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174
Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
175
Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
184
Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person die Voraussetzungen des § 48a FeV erfüllt.