Internationale Schlüsselzahlen:
01.01 Brille 02 Hörhilfe 78 Nur Automatikfahrzeuge, die nicht über ein Kupplungspedal zum Anfahren , Anhalten sowie Gangwechsel verfügen 79 (C1E > 12 000 kg, L • 3) Beschränkung der Klasse CE entsprechend der bisherigen Klasse 3 zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse. Dies gilt nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. L steht für die Anzahl der Achsen. 79.02 Nur dreirädrige oder vierrädrige Fahrzeuge der Klasse AM 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 79.05 Leichtkrafträder mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 79.06 Fahrzeugkombination der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt 80 Nur für Inh aber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum . . . erfüllt [zum Beispiel: 95 (01.01.14)] 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 4250 kg beträgt.
Nationale Schlüsselzahlen:
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg, jedoch ohne Fahrgäste 172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste 174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 184 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person die Voraussetzungen des § 48a FeV erfüllt.
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