Probezeit

Auswirkungen der Probezeit auf Fahranfänger

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese für den Zeitraum von zwei Jahren "auf Probe" erteilt (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG). Außer beim Erwerb der Fahrerlaubnisklassen AM, L und T unterliegen Fahranfänger damit generell einer 2-jährigen Bewährungsphase bzw. Probezeit (§ 32 FeV).
Beispiel: Erwirbt ein Fahranfänger erstmals eine Fahrerlaubnis, z.B. die Klasse B für PKW und dann später noch dazu die Klasse A für Krafträder, gelten die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe ab dem Zeitpunkt der Erteilung der zuerst erworbenen Klasse - in diesem Beispiel also beginnend mit der zuerst erworbenen Fahrerlaubnisklasse B.
Die Probezeit beginnt mit dem Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Das Erteilungsdatum der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ist in Feld 10 auf der Rückseite des (neuen) Führerscheins eingetragen. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe mit der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels "*)" darauf verwiesen (Anlage 8 FeV).
Die Probezeit endet vorzeitig bzw. wird unterbrochen, wenn die Fahrerlaubnis vor Ablauf der Probezeit entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der (späteren) Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit (§ 2a Abs. 1 StVG).


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