Klassen

Das Wichtigste vorab...

1999 wurde der Scheckkartenführerschein mit seinem Buchstabensystem in Deutschland eingeführt. Damit wurde eine EU-weite Harmonisierung in großen Teilen des Fahrerlaubnisrechts erreicht. Diese Vereinheitlichung wird mit der 3. Führerschein-Richtlinie fortgeführt, die ab 19.01.2013 die alte Richtlinie ersetzt.

Hierdurch ändert sich der Inhalt vieler Klassen. Von den Erweiterungen der Fahrerlaubnisklassen profitieren auch alle Altinhaber. Ein Umtausch des Führerscheins ist hierfür nicht nötig. Dagegen wird eine bestehende Fahrberechtigung grundsätzlich nicht eingeschränkt. Für „Altinhaber“ gilt ein weit reichender Bestandsschutz.

Einen nur eingeschränkten Bestandsschutz gibt es für Lkw- und Busführerscheine:
Diese Fahrerlaubnis ist auch dann befristet, wenn sie vor 1999 erteilt wurde. Ihre Inhaber müssen sich für eine Verlängerung dieser Fahrberechtigungen ärztlich untersuchen lassen. Für Pkw- und Motorradfahrer gibt es keine derartigen Untersuchungspflichten.

Allerdings werden jetzt alle neu ausgestellte Führerscheindokumente auf 15 Jahre befristet. Da diese Befristung ausschließlich der Fälschungssicherheit dient, wird ein neues Dokument ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt. Alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden.


Fahrerlaubnispflicht

Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt grundsätzlich eine gültige Fahrberechtigung voraus.
Nur für wenige besondere Fahrzeugarten ist keine Fahrerlaubnis erforderlich:
Hierzu zählen die einsitzigen Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa 25). Das Führen dieser Fahrzeuge setzt für Personen, die nach dem 01.04.1965 geboren sind, eine Mofa-Prüfbescheinigung oder die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse voraus. Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren worden sind, benötigen weder Prüfbescheinigung noch Fahrerlaubnis.

Elektrische Krankenfahrstühle bis 15 km/h sind dagegen führerschein- und prüfbescheinigungsfrei; andere motorisierte Krankenfahrstühle unterliegen der allgemeinen Fahrerlaubnispflicht.

Bis 6 km/h sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und landwirtschaftliche Zugmaschinen von der Fahrerlaubnispflicht befreit.



Die meisten Änderungen betreffen die Krafträder, die nun in die Klassen AM, A1, A2 und A eingeteilt werden.
Sämtliche Erweiterungen gelten auch für Altinhaber, unabhängig von einem Umtausch. Die neue Klasse AM führt die bisherigen Klassen M und S zusammen. AM gilt für zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder bis 45 km/h, deren Verbrennungsmotor nicht mehr als 50 ccm Hubraum bzw. deren Elektromotor keine höhere maximale Nenndauerleistung als 4 kW hat.
Auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit diesen technischen Werten dürfen gefahren werden; dabei darf das Leergewicht nicht über 350 kg (ohne Batterien von Elektrofahrzeugen) liegen.

Der Inhaber der alten Klasse M oder S darf jetzt auch Fahrzeuge der Klasse AM fahren. Mit dieser neuen, harmonisierten Klasse AM dürfen die Fahrzeuge EU-weit gefahren werden.

Das Leichtkraftrad der Klasse A1 hat weiterhin 125 ccm und 11 kW. Neu ist allerdings die Beschränkung des Verhältnisses von Leistung zu Leergewicht von 0,1 kW/kg, die nur für neu erteilte Fahrberechtigungen gilt. Dafür entfällt für alle minderjährigen Inhaber der Fahrerlaubnis A1 die bisher geltende bauartbedingte Beschränkung auf 80 km/h. Auch eine vor dem 01.04.1980 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 3 oder 4 berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern; beim Umtausch des Führerscheins wird daher die Klasse A1 eingetragen.

Die bereits vom Stufenführerschein her bekannte Fahrberechtigung A (beschränkt) wird zur neuen Klasse A2. Dabei wurde die zulässige Leistung auf 35 kW bei einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg angehoben. Inhaber der alten Klasse A (beschränkt) erhalten nach Ablauf von 2 Jahren noch automatisch die Berechtigung der Klasse A; Inhaber der neuen Klasse A2 benötigen hierfür nach Ablauf von 2 Jahren neben einer erneuten Fahrschulausbildung auch noch eine weitere praktische Prüfung. Eine theoretische Prüfung ist für den Aufstieg nicht erforderlich. Klasse A gilt unbeschränkt für alle Krafträder.



Neu ist, dass dreirädrige Kraftfahrzeuge („Trikes“) nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Klasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet werden.

So berechtigt A1 auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Leistungsstärke Trikes benötigen die Klasse A. Allerdings dürfen mit Motorradführerscheinen keine Trikes mit Anhänger geführt werden.

Wer den Pkw-Führerschein vor dem 19.01.2013 erworben hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren, auch mit Anhänger. Beim Umtausch in die Scheckkarte wird dies durch die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zu A1 und A ausgedrückt.



Der alte Führerschein der Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM) mit nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer. Mit einem Pkw dürfen Anhänger bis zur zGM des Zugfahrzeuges, mit einem Lkw mit durchgehender Bremsanlage Anhänger bis zum 1,5-fachen der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden. Damit durften mit Klasse 3 Lkw-Gespanne bis 17.500 kg zGM beim Einachsanhänger bzw. 18.500 kg zGM beim Tandemachsanhänger gefahren werden; verbindlich sind in jedem Fall die Angaben in den Fahrzeugpapieren.

Beim Umtausch erhält der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne besonderen Antrag die vollen Klassen AM, B, BE, C1, C1E und L Führerscheine der Klasse 3, die vor dem 01.04.1980 ausgestellt wurden, bekommen außerdem die Klasse A1 eingetragen. Weiter gehende Berechtigungen, die aus Gründen des Besitzstandes gewährt werden, sind durch Schlüsselzahlen eingetragen. Die Lücke zwischen den neuen Fahrberechtigungsklassen und dem Umfang der alten Klasse 3 wird durch CE 79 geschlossen.

Diese wird nur auf Antrag mit Beschränkung auf bisher von Klasse 3 umfasste Züge über 12.000 kg zGM erteilt. Unabhängig vom Umtausch dürfen diese Gespanne nur bis zum vollendeten 50. Lebensjahr gefahren werden; danach ist eine Verlängerung um jeweils 5 Jahre möglich.

Außerdem wird auf Antrag die Klasse T erteilt, sofern eine Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nachgewiesen ist. Wer die Pkw-Lizenz ab 01.01.1999 erworben hat, bekam nur die Klasse B. Sie berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 3.500 kg zGM mit nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer; auch dürfen damit Anhänger bis 750 kg gezogen werden. Schwerere Anhänger unterliegen den folgenden Regelungen.



Mit der Umstellung der Klasseneinteilung wurden am 01.01.1999 die Anhängerführerscheine eingeführt. Die Klasse B genügte für das Mitführen eines Anhängers über 750 kg nur dann, wenn die zulässige Gesamtmasse (zGM) der Kombination (Zugfahrzeug und Anhänger) nicht mehr als 3.500 kg beträgt und die zGM des Anhängers nicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges überstieg. Für schwere Anhänger war die Klasse BE erforderlich. Um die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination zu bestimmen, werden die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des verwendeten Anhängers zusammengezählt; die Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt.

Die tatsächliche Beladung des Anhängers ist führerscheinrechtlich nicht relevant:
Während das tatsächliche Gewicht für die Anhängelast maßgebend ist, kommt es für die erforderliche Fahrberechtigung allein auf die Eintragung der zulässigen Gesamtmasse in den Fahrzeugpapieren an. Mit der Neuregelung erfolgt eine Vereinfachung für Gespanne mit Zugfahrzeugen der Klasse B, von der alle Inhaber dieser Klasse profitieren: Für Anhänger über 750 kg zGM kommt es nur noch darauf an, dass die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Für schwerere Anhänger gibt es die Möglichkeit, lediglich eine Fahrerschulung nach B 96 zu machen. Erfasst sind hiervon alle Anhänger über 750 kg zGM hinter einem Kfz der Klasse B, sofern die zGM der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. Zahlreiche Wohnwagengespanne fallen in diese Kategorie.

Noch schwerere Anhänger benötigen den Führerschein der Klasse BE. Mit der Neuregelung 2013 wurde der Umfang der Klasse BE auf 3.500 kg zGM des Anhängers oder Sattelanhängers beschränkt. Wer darüber hinaus Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt nun die Fahrerlaubnis der Klasse C1E. Auch bei Kraftfahrzeugen über 3.500 kg zGM und Bussen sind für die Mitnahme von Anhängern über 750 kg besondere Fahrerlaubnisklassen vorgesehen. Bei C1E darf die Kombination 12.000 kg zGM nicht übersteigen. Die Grenze einer Fahrberechtigung der Klasse CE, D1E oder DE ergibt sich dagegen nur aus den allgemeinen Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässige Anhängelast.



Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ersetzt den alten Lkw-Führerschein der Klasse 2. Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen von mehr als 7.500 kg zGM mit nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer. Anhänger über 750 kg zGM setzen den Führerschein der Klasse CE voraus. Fahrzeuge der Klassen C und CE dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres – unabhängig von einem Umtausch – nur noch nach ärztlicher Untersuchung und Verlängerung der Fahrerlaubnis geführt werden.

Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zGM, die nicht über 7.500 kg zGM liegen, fallen in die Klasse C1. Auch hier wird für Anhänger über 750 kg zGM eine eigene Fahrberechtigung der Klasse C1E erforderlich; diese berechtigt zum Führen von Gespannen bis 12.000 kg zGM. Im Falle eines Umtausches der Fahrerlaubnisklasse 2 werden die Fahrerlaubnisklassen AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T erteilt. Aus Gründen des Bestandsschutzes werden weitere Berechtigungen über Schlüsselzahlen eingetragen.

Wer den Lkw- Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten.



Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sind Fahrzeuge der Klasse L (ehemals Klasse 5). Werden Anhänger mitgeführt, darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Bis zum 30.06.2012 war die Fahrerlaubnisklasse L auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h begrenzt. Von der Erweiterung auf 40 km/h profitieren alle Inhaber dieser Klasse. Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke; die Zweckbindung entfällt bei Fahrberechtigungen, die vor 1999 erteilt wurden, was beim Umtausch durch die Schlüsselzahlen 174 und 175 kenntlich gemacht wird. Klasse L umfasst außerdem selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h, auch mit Anhängern.

Die Klasse T gilt für Zugmaschinen,die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt eine Begrenzung von 40 km/h. Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h fallen in diese Klasse. Beim Umtausch der Klasse 2 wird auch die Klasse T erteilt. Dem Inhaber eines Führerscheins der Klasse 3 wird diese Klasse nur auf Antrag und bei nachgewiesener Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erteilt. Der Antrag muss beim ersten Umtausch des Führerscheins gestellt werden; eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.




Die neuen EU Führerscheinklassen

Die Staaten der Europäischen Union, also auch Deutschland, unterteilen ihre Führerscheine jetzt in einheitliche Klassen.

Das bedeutet: Unsere alten grauen und rosa Führerscheine (Klasse 1, 2, 3, 4, 5) werden langsam aber sicher aussterben.
Die alte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit, eine neue Fahrerlaubnis wird aber nur noch als sogenannter "Karten-Führerschein" erteilt.

Was ist nun wirklich neu ?
Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet.
Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts ist u.a. die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten.

Ab dem 01. Januar 1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den internationalen Fahrerlaubnisklassen

A - Motorräder
B - Personenkraftwagen (PKW)
C - Lastkraftwagen (LKW)
D - Kraftomnibusse
E - Anhänger
M - Kleinkrafträder
S - dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
T und L - Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke

mit verschiedenen Unterklassen eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen 1 bis 5 ablösten.



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